Rechtsprechung
KG, 01.11.2016 - 4 Ws 178/16 |
Verfahrensgang
- AG Berlin-Tiergarten, 01.07.2014 - 348 Gs 1872/14
- LG Berlin, 12.07.2014 - 536 KLs 5/14
- LG Berlin, 31.07.2014 - 245 Js 306/13
- LG Berlin, 31.07.2014 - 536 KLs 5/14
- KG, 25.08.2014 - 1 Ws 66/14
- KG, 25.08.2014 - 1 Ws 68/14
- LG Berlin, 12.09.2014 - 536 KLs 5/14
- KG, 14.10.2014 - 1 Ws 82/14
- KG, 14.10.2014 - 1 Ws 83/14
- LG Berlin, 05.11.2014 - 245 Js 306/13
- LG Berlin, 05.11.2014 - 536 KLs 5/14
- KG, 03.12.2014 - 1 Ws 100/14
- VerfGH Berlin, 18.02.2015 - VerfGH 176/14
- VerfGH Berlin, 18.02.2015 - VerfGH 177/14
- LG Berlin, 30.12.2015 - 536 KLs 5/14
- KG, 01.03.2016 - 4 Ws 6/16
- LG Berlin, 08.04.2016 - 245 Js 306/13
- LG Berlin, 08.04.2016 - 536 KLs 5/14
- KG, 01.11.2016 - 4 Ws 178/16
- LG Berlin, 14.12.2017 - 536 KLs 5/14
- BGH, 11.01.2018 - 1 StR 36/17
- KG, 17.01.2018 - 4 Ws 149/17
- BGH, 23.01.2018 - 1 StR 36/17
- BGH, 24.01.2018 - 1 StR 36/17
- BGH, 18.12.2018 - 1 StR 36/17
Wird zitiert von ... (2)
- KG, 17.01.2018 - 4 Ws 149/17
Verfahrensverzögerung am BGH: Fortsetzung der U-Haft wird unverhältnismäßig
Die gegen den die Haftfortdauer anordnenden Beschluss des Landgerichts Berlin vom 8. April 2016 gerichtete Beschwerde des Angeklagten A K vom 6. Oktober 2016 hat der Senat am 1. November 2016 - 4 Ws 178/16 - aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen und der Nichtabhilfeentscheidung der Wirtschaftsstrafkammer vom 13. Oktober 2016 als unbegründet verworfen und festgestellt, dass dem in Haftsachen zu beachtenden Beschleunigungsgebot (bis dahin) in ausreichendem Maße Rechnung getragen worden war.Der Senat hat das Rechtsmittel unter Bezugnahme auf die umfangreichen und zutreffenden Gründe des angefochtenen und des Nichtabhilfebeschlusses der Wirtschaftsstrafkammer und auf seine Ausführungen in der Beschwerdeentscheidung vom 1. November 2016 - 4 Ws 178/16 - als unbegründet verworfen und ausgeführt: "Soweit eine Antwort auf die an den mit den Revisionen in vorliegender Sache befassten 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs gerichtete Nachfrage der Kammer vom 21. Juni 2017 noch nicht zu den hiesigen Unterlagen gelangt ist, geht (auch) der Senat davon aus, dass eine Entscheidung des Revisionsgerichts noch nicht ergangen - aber in absehbarer Zeit zu erwarten - ist, so dass die hiesige Zuständigkeit für die Entscheidung über die Haftbeschwerde des Angeklagten (noch) gegeben ist.".
Der Senat nimmt insoweit auf die fortgeltenden Ausführungen in seinem Beschluss vom 1. November 2016 - 4 Ws 178/16 - (betreffend A K) und die insoweit zutreffenden Gründe der mit den Beschwerden angefochtenen Entscheidungen der Wirtschaftsstrafkammer sowie deren Nichtabhilfeentscheidung betreffend E K vom 14. Dezember 2017 Bezug.
(1) Das gilt, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 1. November 2016 - 4 Ws 178/16 - ausgeführt hat, in Anbetracht des Gewichts der Tatvorwürfe und der zu erwartenden Rechtsfolgen sowie der Komplexität des Erkenntnisverfahrens, das nach umfangreicher Beweisaufnahme in 82-tägiger Hauptverhandlung abgeschlossen werden konnte, insbesondere für die Urteilsabsetzungsfrist.
- KG, 03.08.2018 - 5 Ws 140/18
Untersuchungshaft: Rechtmäßigkeit einer Trennungsanordnung zur Abwehr der …
Sie ist zur Abwehr von Fluchtgefahr geeignet und erforderlich und der damit verbundene Eingriff in Grundrechte des Beschwerdeführers unvermeidlich, da der Zweck der Untersuchungshaft - die nicht nur die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens, sondern auch die spätere Strafvollstreckung sicherstellen soll (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 13. Oktober 1971 - 2 BvR 233/71 - juris Rdn. 22; KG, Beschluss vom 1. November 2016 - 4 Ws 178/16 - m.w.N.) - konkret gefährdet ist und nicht mit weniger einschneidenden Maßnahmen als durch die angeordnete Beschränkung gesichert werden kann.